Erklärungen zur Berechnung Lohnauszahlung während der Kurzarbeit

Liebe Kundin, lieber Kunde

Bald ist es soweit und Sie werden die ersten Löhne auszahlen, welche unter die Kurzarbeit fallen.
Bei der Berechnung der Kurzarbeit muss im Lohnwesen auf verschiedene Punkte geachtet werden. Wir haben Ihnen zur Erklärung zwei Mustervorlagen (Monats- und Stundenlohn) bereitgestellt.

Unsere Mustervorlagen finden Sie hier:

> Berechnung Stundenlohn KA ohne vertraglicher Arbeitszeit, regelmässig.xlsx

> Berechnung Monatslohn KA 2.xlsx

> Berechnung Monatslohn KA 1.xlsx

> Berechnung Stundenlohn KA mit vertraglicher Arbeitszeit.xlsx

Ferien, Kompensationen von Überzeiten

Ferien und Überzeitenkompensationen von Ihren Mitarbeitenden fallen nicht unter die Kurzarbeit. Falls also einer Ihrer Mitarbeitenden Ferien während der Kurzarbeit bezieht, müssen diese Stunden oder Tage wie geleistete Arbeit betrachtet werden. Diese Ferientage oder das Abbauen von Überzeiten dürfen nicht als Kurzarbeit angerechnet werden. Die Überzeit muss aber nicht zwingend abgebaut werden.

Abzüge Sozialversicherungen

Die Abzüge für alle Sozialversicherungen müssen für den Lohn ohne Abzug Kurzarbeit berechnet werden. Ein Mitarbeiter mit einem vertraglichen Bruttolohn von CHF 5’000.00 trägt auch während der Kurzarbeit den Sozialversicherungsabzug über diesen Bruttolohn. Das heisst, dass der Mitarbeiter einerseits weniger Lohn durch den Abzug von 20% der Kurzarbeit erhält und andererseits einen effektiv höheren Abzug durch die Sozialversicherungen erfährt. Der Arbeitgeber bezahlt seine Beiträge ebenfalls zu 100%.

Sie als Arbeitgeber müssen Ende Jahr den Sozialversicherungen den Bruttolohn ohne Abzug Kurzarbeit melden. Die Ausgleichskassen (AHV) bezahlen jedoch den Anteil des Arbeitgebers für diese Differenz zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung aus.

Auszahlung Lohn

Ihnen als Arbeitgeber steht es frei, ob Sie Ihren Mitarbeitenden den Abzug von 20% auf dem der Kurzarbeit unterstellten Lohnanteil abziehen oder nicht. Sie können diese 20% in Abzug bringen oder dem Mitarbeitenden auch weiterhin den vollen Lohn entschädigen. Falls Sie sich entschliessen, den Mitarbeitenden den vollen Lohn auszuzahlen, tragen Sie als Arbeitgeber die 20% Differenz während der Kurzarbeit.

Abrechnung Monatslohn

Wie in unserem Beispiel aufgeführt, muss für den Mitarbeitenden ersichtlich sein, wieviel Prozent Kurzarbeit er pro Monat gearbeitet hat. Der Abzug für den Anteil an Kurzarbeit beträgt dabei 20%. Sie haben zwei Möglichkeiten, den Monatslohn in der Lohnabrechnung aufzuführen (siehe Muster Monatslohn 1 und 2).
Die Sozialversicherungsabzüge müssen auf dem Bruttolohn erfolgen. Die Abzüge Kurzarbeit dürfen bei den Sozialversicherungsberechnungen nicht abgezogen werden.

Abrechnung Stundenlohn

Die Lohnabrechnung für Mitarbeitende im Stundenlohn ist nun komplizierter, da in der Praxis verschiedene Arten der Stundenlohn-Angestellten existieren.
Wir versuchen nachstehend, die verschiedenen uns bekannten Arbeitsverträge mit den Besonderheiten zur Kurzarbeit aufzuzeigen:

Arbeitsvertrag mit vertraglich vereinbarten Stunden

Diese Lohnabrechnungen sind relativ einfach zu berechnen. Wir bitten Sie, unser Muster «Stundenlohn mit vertraglich vereinbarten Stunden» anzuschauen. Auch hier gilt, dass der Bruttolohn ohne Abzug Kurzarbeit für die Berechnung der Sozialversicherungen herangezogen werden muss.

Arbeitsvertrag ohne vertraglich vereinbarte Stunden, jedoch mit ähnlichen Stunden pro Monat

Falls Sie Mitarbeitende im Stundenlohn beschäftigen, die vertraglich keine vereinbarten Stunden haben, jedoch pro Monat immer etwa die gleiche Anzahl Stunden arbeiten, also keine grossen Schwankungen pro Monat ausweisen, müssen Sie in einem ersten Schritt die durchschnittliche Soll-Arbeitszeit der Mitarbeitenden über die letzten 12 Monate berechnen (Summe der gearbeiteten Stunden in den letzten 12 Monaten, dividiert durch 12).
Diese Summe ergibt nun die Soll-Arbeitszeit der Mitarbeitenden. In einem zweiten Schritt ziehen Sie nun die effektiv geleisteten Stunden von der Soll-Arbeitszeit ab. Diese Summe ergibt nun die Kurzarbeitszeit, welche Sie auch bei der Arbeitslosenkasse angeben müssen.
Die Lohnabrechnung können Sie nun nach dem Muster «Berechnung Stundenlohn ohne vertragliche Arbeitszeit, regelmässig» berechnen.

Arbeitsvertrag ohne vertraglich vereinbarte Stunden, mit stark schwankenden Stunden pro Monat

Beschäftigen Sie Mitarbeitende, welche bei Ihnen angestellt sind, die aber diversen Schwankungen in Ihrem Unternehmen ausgesetzt sind (Saisonschwankungen, Umsatzschwankungen), raten wir Ihnen, als Sollarbeitszeit diejenige Periode zum Vergleich heranzuziehen, die den Schwankungen am nächsten kommt. Arbeitet ein Mitarbeitender z. B. jeweils im April nur wenige Stunden, weil die Wintersaison zu Ende geht und die Sommersaison noch nicht begonnen hat, nehmen Sie als Sollzeit die gearbeiteten Stunden im April des Vorjahres. Von diesen Sollstunden ziehen Sie nun die effektiv geleisteten Stunden von der Sollzeit ab. So erhalten Sie die Kurzarbeitszeit, welche Sie wiederum bei der Arbeitslosenkasse angeben müssen.
Auch diese Lohnabrechnung können Sie nach dem Muster «Berechnung Stundenlohn ohne vertragliche Arbeitszeit, regelmässig» berechnen.

Arbeitsvertrag im Stundenlohn auf Abruf

Diese Art Arbeitsverträge sind grundsätzlich im Schweizer Recht nicht erlaubt, da die Mitarbeitenden wissen müssen, wie viele Stunden sie pro Monat mindestens arbeiten können. Es ist uns aber bewusst, dass in der Schweizer Wirtschaft auch mit solchen Arbeitsverträgen gearbeitet wird. Die die Mitarbeitenden mit solchen Arbeitsverträgen keinen Lohn erhalten, wenn sie nicht zur Arbeit aufgeboten werden, erhalten sie auch keine Kurzarbeitsentschädigung, da sie ja eben gerade nur aufgeboten werden, falls für sie Arbeit im Unternehmen anfällt. Diese Mitarbeitenden fallen nun nicht unter die Massnahmen der Kurzarbeit und können auch nicht gemeldet werden.

Erläuterungen zu den Massnahmen «Kreditbezüge mit Ihrer Hausbank»
Gerne informieren wir Sie noch über die gestrige Medienkonferenz des Bundesrates betreffend Überbrückungskredite mit Bundesbürgschaft.
Seit heute Morgen um 08.00 ist das Formular «Covid-19-Kredit (Kreditvergabung)» online. Sie können das Formular beim SECO Kanton Bern oder bei Ihrer Hausbank herunterladen. Wir bitten Sie, den Punkt Nr. 4 des Vertrages zu beachten, da Sie mit Ihrer Unterschrift diesen Punkten zustimmen und bei Zuwiderhandlungen massive Strafen drohen.

Erläuterung zu Massnahmen für Selbständig Erwerbstätige, die nicht von Schliessungen durch das Corona-Virus betroffen sind, jedoch durch diese Umstände Umsätze und Aufträge verlieren

Leider hat sich der Bundesrat in dieser Angelegenheit noch zu keinen Massnahmen durchringen können und wir können Ihnen deshalb in diesem Punkt noch keine Erleichterungen bekannt geben. Wir bleiben aber dran und informieren Sie, sobald wir etwas Neues zu diesem Problem wissen.

In eigener Sache:

Wir sehen immer wieder, dass Lohnbuchhaltungen falsch geführt werden. Gemäss Aussage der Steuerverwaltung des Kantons Bern wissen diese, dass ca. 60% aller Lohnausweise falsch sind.

Wir erstellen Lohnbuchhaltungen gerne für Sie.

Die Kosten belaufen sich auf CHF 300 für die Einrichtung sowie CHF 20 pro Mitarbeiter und Monat. Dabei berechnen wir 13 Monatslöhne. Gleichzeitig wird ein Austritt eines Mitarbeitenden immer voll gerechnet.
Beispiel: Betrieb mit fünf Mitarbeitenden und eine Fluktuation im Jahr. 300 + (6x13x20) = CHF 1’860. Darin sind alle Sozialabrechnungen, Lohnausweise und Unfall/Krankenabrechnungen enthalten. Bei Interesse rufen Sie einfach Frau Rageth an!

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