Wie wirkt sich die Corona-Krise auf die Besteuerung aus? Alle wichtigen Punkte im Überblick:

Wie wirkt sich die Corona-Krise auf die Besteuerung aus?

Ein halbes Jahr ist seit dem Ausbruch der Coronavirus-Krise vergangen. Seitdem hat sich nicht nur der Arbeitsalltag, sondern auch die Gesetzeslage verändert.

Im Laufe der letzten Monate waren die Gesetzgeber gezwungen, sich auf die neuen Umstände und das Homeoffice einzustellen.

Es ist Zeit, sich einen Überblick über die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Besteuerung zu machen.

Auswirkungen auf Berufskosten

Es ist viel über die Vor- und Nachteile des Homeoffice geschrieben worden. Aber wie wirkt sich das Arbeiten von zu Hause auf die Besteuerung der Berufskosten aus? Hier die Antworten:

Autokosten

Wie Sie wissen, dürfen Autokosten nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn es einen Grund für die Benutzung des Autos gibt, wie zum Beispiel ein sehr langer Arbeitsweg oder unregelmäßige Arbeitszeiten mit Nachteinsatz.

In der Corona Zeit darf jeder für die Zeit von März bis Juni die Autokosten in Abzug stellen.

Für Risikogruppen gilt das sogar bis zum 31.12.2020. Achtung: Ein Arztzeugnis kann angefordert werden!

Erinnerung

Grundsätzlich werden die übrigen Berufskosten mit 3 % des Nettolohns (höchstens 4,000 CHF) berücksichtigt. Wer höhere Kosten nachweisen kann, darf diese in Abzug bringen.

Tatsächlich gibt es diese Regelung schon lange. Viele wissen davon aber nichts.

Wir denken, eine Erinnerung schadet nicht!

Sehr Wichtig

Für Arbeitstage, an denen Abzüge für effektive Kosten für Arbeitszimmer oder Homeoffice geltend gemacht werden, ist der Abzug von Fahrkosten und Kosten für die auswärtige Verpflegung nicht möglich.

Noch Fragen? Manchmal gelingt es nicht, im Text Ihr persönliches Problem zu lösen. Melden Sie sich bei uns mit Ihrer Fragestellung und wir antworten Ihnen!

Auswirkungen auf den Lohnausweis

Hier nun alle wichtigen Veränderungen rund um den Lohnausweis:

Geschäftswagen: Das Arbeiten im Homeoffice wird als Außendienstarbeit verrechnet. Kosten für die Benutzung des Geschäftsfahrzeuges bleiben gleich.

Vergünstigte Mahlzeigen: Normalerweise stehen dem Arbeitnehmer 15 CHF pro Tag ohne Kantine und 7.50 CHF pro Tag mit Kantine zur Verfügung.

War die Kantine jetzt aber geschlossen, kann der Steuerpflichtige trotz Kantine für bestimmte Tage den Abzug von 15 CHF beanspruchen.

Kurzarbeitsentschädigung: Die Kurzarbeitsentschädigung muss im Lohnausweis separat ausgewiesen werden. Nähere Informationen zum Vorgehen finden Sie hier.

Spesenvergütungen: Genehmigte Spesenreglemente müssen in Folge der Coronavirus-Krise nicht angepasst werden. Bei Kurzarbeit von maximal 3 Monaten muss der Pauschalspesenanteil nicht gekürzt werden.

Achtung: Bei Kurzarbeit von über drei Monaten müssen die Pauschalspesen jedoch gekürzt werden!

Steuervorteil Homeoffice:

Für die Monate März bis Juni kann jedem Arbeitnehmer von Arbeitgeber die maximale Summe von CHF 600 (3×200) ausbezahlt werden. Die Somme deckt die Spesen für das Büro und die Nebenkosten.

Achtung: Dies muss im Lohnausweis separat deklariert werden.

Fazit:

Jetzt haben Sie einen ersten Überblick über die Auswirkungen auf die Besteuerung durch die Coronavirus-Krise erhalten.

Haben Sie noch weitere Fragen? Möchten Sie Details klären oder wurde Ihr Problem im Text nicht genannt?

Schreiben Sie uns gerne. Wir helfen!